Ausbildung zur Staatlich anerkannten
Heilerziehungspflegerin
zum Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger
NEU ab Schuljahr 2010/2011:
AZWV-Zertifizierung für die Fachschule
für Sozialpädagogik und die Fachschule für Sozialwirtschaft
Aufgabe, Zielsetzung und Berechtigungen
Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, in
sozialpädagogischen Bereichen als Erzieherin oder als Erzieher selbständig und
verantwortlich tätig zu sein. Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin / Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger
zu führen. Zusätzlich kann die Fachhochschulreife erworben werden.
Dauer und Gliederung der Ausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in eine überwiegend
fachtheoretische Ausbildung von zwei Jahren an der Fachschule für Sozialwirtschaft
und ein anschließendes Berufspraktikum von einem Jahr, das in sozialpflegerischen
Einrichtungen abgeleistet wird, wie Integrativ-Kitas, Einrichtungen für
Menschen mit Behinderung, ambulante Dienste oder Förderschulen.
Die überwiegend fachtheoretische Ausbildung wird mit einer theoretischen
Prüfung abgeschlossen. Das Berufspraktikum wird mit einer methodischen Prüfung
(Kolloquium) abgeschlossen.
Arbeitsfelder
- Kitas
- Einrichtungen
für Menschen mit Behinderung
- Ambulante
Dienste
- Förderschulen
Voraussetzungen
- Mittlere
Reife
- Ausbildung
als Sozialassistent/in oder
- Einen
Abschluss sozial-, pflegerische oder rehabilitative Berufsausbildung
(mind. 2Jahre) oder
- 3-jährige
berufliche Tätigkeit und eine bestandene Feststsellungsprüfung.
Inhalte der Ausbildung
Die Ausbildung umfasst die in der Rahmenstundentafel aufgeführten Lernbereiche
einschließlich fachpraktischer Ausbildung, Wahlpflicht- und Wahlfächer. Sie
erfolgt nach Rahmenlehrplänen. Dem Ausbildungsziel entspricht vorwiegend
themenzentriertes, fächerübergreifendes und praxisbezogenes Arbeiten. Projekt-
und handlungsorientierte Lehr- und Lernansätze stehen im Vordergrund. Um auf
die Übernahme von Erziehungsverantwortung vorzubereiten, geht es in der, die
Erfahrungen, Interessen und Einstellungen der Studierenden aufgreifenden
Ausbildung neben der Vermittlung von Fachwissen auch um persönliche
Entwicklung, die Herausbildung kommunikativer Kompetenz und um berufliche
Rollen- und Identitätsfindung.
Rahmenstundentafel
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Lernbereiche
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Unterrichtsstunden pro Woche
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1. Ausbildungsabschnitt
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2. Ausbildungsabschnitt
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3. Ausbildungsabschnitt
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Gesellschaft und Kultur
Deutsch
Fremdsprache (z.Z.: Englisch)
Soziologie / Politik
Religion,
Religionspädagogik / Ethik
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2
2
2
2
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2
2
2
-
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Berufsbezogener Lernbereich
Sozialwissenschaftliche Grundlagen (6WS)
Pflegerische, ernährungswissenschaftliche und
Medizinische Grundlagen (7WS)
Konzepte und Methoden sozialpflegerischen und
medizinischen Handels (4WS)
Organisation (Informationstechnik/Verwaltung (2WS)
Berufs- und Sozialrecht/Berufskunde (2WS)
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Fachhochschulreife
Ab Schuljahr 2003/04 wird mit dem erfolgreichen
Abschluss der Fachschule die Fachhochschulreife nur noch dann zuerkannt, wenn
Studierende am Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife
teilgenommen und die entsprechende Zusatzprüfung bestanden haben.
Zusatzunterricht wird in Mathematik (3 Stunden pro Woche) erteilt.
Die Teilnahme am Zusatzunterricht setzt die erfolgreiche
Teilnahme an einer Feststellungsprüfung voraus. Prüfungsgrundlage ist der Wissensstand
von Klasse 10 der zum Mittleren Abschluss führenden Schulen.
Nach erfolgreichem Abschluss der Erzieherausbildung besteht die Möglichkeit,
die Fachhochschulreife zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Zusatzprüfung für
Externe zu erwerben.
Aufnahmevoraussetzungen und Bewerbungsverfahren
Die Aufnahme in die Fachschule für Sozialpädagogik setzt voraus:
- Zeugnis des Mittleren
Abschlusses oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis. In
Zweifelsfällen entscheidet das Staatliche Schulamt über die Gleichwertigkeit.
- Einen Berufsabschluss
als Staatlich geprüfte Sozialassistentin als Staatlich geprüfter
Sozialassistent oder den Abschluss einer einschlägigen
anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder
die erfolgreiche Teilnahme an einer Feststellungsprüfung zum
Nachweis einer gleichwertigen beruflichen Vorbildung. Die Zulassung zur
Feststellungsprüfung setzt den Nachweis einer Berufstätigkeit von
drei Jahren und von sozialpädagogischer Erfahrung voraus.
Hierauf sind anzurechnen:
- eine abgeschlossene
Berufsausbildung
- erzieherische
und pflegerische Tätigkeit in der Familie bis zu einer Dauer von
zwei Jahren
- ein
studienqualifizierender Abschluss in der Sekundarstufe II bis zu einer
Dauer von zwei Jahren (FHR, Abitur)
- förderliche Studienleistungen
an Fachhochschulen und Hochschulen
- die Ableistung eines sozialen
Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung des freiwilligen sozialen
Jahres
- der Grundwehrdienst
oder der Zivildienst
- ein
Auslandsaufenthalt als Au-Pair bis zur Dauer von zwölf Monaten
- einschlägige
Berufstätigkeit. Bestandteil der Feststellungsprüfung ist ein
Gespräch über die sozialpädagogischen Erfahrungen.
- Den Nachweis der gesundheitlichen
Eignung für den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers.
Die Zulassung zur Ausbildung ist bei dem Leiter der Fachschule
für Sozialpädagogik jeweils bis zum 15.2.
schriftlich zu beantragen (Anmeldeschluß).
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Meldebogen
- ein lückenloser Lebenslauf
in tabellarischer Form, aus dem der Bildungsgang hervorgeht
- ein Lichtbild
neuesten Datums (am Lebenslauf befestigt)
- die Zeugnisse,
Beurteilungen und Bescheinigungen über die oben unter Nr. 1.
und 2. geforderten Bildungs- und Ausbildungsabschlüsse,
Praktika und beruflichen Tätigkeiten
- Zeugnisse,Beurteilungen
und Bescheinigungen müssen in amtlich beglaubigter Abschrift oder
Kopie vorgelegt werden
- aus den
Bescheinigungen über die berufliche Tätigkeit sollen Art und Dauer
der einzelnen Tätigkeiten sowie die wöchentliche Arbeitszeit
hervorgehen
- wenn zum Zeitpunkt
der Bewerbung Schulbesuch, Praktika, berufliche Ausbildungen und
Tätigkeiten noch nicht abgeschlossen sind, ist zunächst die
Vorlage von Halbjahreszeugnissen und Zwischen- bzw. vorläufigen
Bescheinigungen/Beurteilungen erforderlich
- Abschlusszeugnisse
und abschließende Bescheinigungen/Beurteilungen sind spätestens bei
Aufnahme der Ausbildung nachzureichen
- gegebenenfalls
Bescheinigungen über Art und Dauer sozialpädagogischer und pflegerischer
Erfahrungen
- ein ärztliches Zeugnis über
die gesundheitliche Eignung oder eine schriftliche Erklärung
darüber, dass das ärztliche Zeugnis spätestens bei Aufnahme der Ausbildung
vorgelegt wird (es darf zu diesem Zeitpunkt nicht älter als 2 Monate sein)
- eine schriftliche
Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers darüber, ob sie/er sich einem
vorausgegangenen Auswahlverfahren an einer Fachschule für
Sozialpädagogik in Hessen unterzogen bzw. ob sie/er eine andere Fachschule
für Sozialpädagogik bereits besucht und die Abschlussprüfung
abgelegt und nicht bestanden hat
- zwei adressierte und
ausreichend frankierte Briefumschläge für Benachrichtigungen.
Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber größer als die Zahl der zur
Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt.
Das Auswahlverfahren findet in der Regel am 2. Samstag im März statt. Zum
Auswahlverfahren können nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen
werden, die bis zum Ausbildungsbeginn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen
und den Zulassungsantrag formgerecht mit allen erforderlichen
Unterlagen jeweils bis zum 15. Februar (Datum des Eingangs)
gestellt haben.
Grundlagen für die Auswahl sind:
- eine Klausurarbeit und
gegebenenfalls ein Kolloquium
- gegebenenfalls der Nachweis
über die Teilnahme an einem vorherigen Auswahlverfahren einer öffentlichen
Fachschule für Sozialpädagogik in Hessen
- gegebenenfalls der Nachweis
über das Vorliegen einer besonderen sozialen Situation.
Sofern nach Beendigung des Auswahlverfahrens noch Ausbildungsplätze
frei sind, können Bewerbungen, die nach dem 15. Februar eingehen,
berücksichtigt werden.
Wenn zum Zeitpunkt der Bewerbung die Mittlere Reife noch
nicht erworben wurde oder Praktika, berufliche Ausbildungen und Tätigkeiten
usw. noch nicht abgeschlossen sind, erfolgt die Aufnahme unter dem Vorbehalt,
dass der jeweilige Abschluss bis zum Eintritt in die Ausbildung
nachgewiesen wird.
Die Aufnahme ist nicht möglich, wenn der Bewerber und die Bewerberin
- die Aufnahmevoraussetzungen
nicht erfüllt bzw. nicht nachweisen kann oder
- aus gesundheitlichen Gründen
für den Beruf des Erziehers/der Erzieherin nicht geeignet ist oder
- die Staatliche
Abschlussprüfung an einer anderen Fachschule für Sozialpädagogik nicht
bestanden hat.
Soweit freie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können
Bewerberinnen und Bewerber in den zweiten Ausbildungsabschnitt aufgenommen
werden, wenn sie die entsprechenden Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschule
für Sozialpädagogik erfüllen und sich einer Aufnahmeprüfung in den
Pflichtfächern mit Erfolg unterzogen haben. Dem Aufnahmeantrag ist eine
Erklärung über Art und Umfang der Vorbereitung für den zweiten
Ausbildungsabschnitt beizufügen.
Finanzierung
Für die Ausbildung an der Alice-Eleonoren-Schule wird kein Schulgeld erhoben.
Lehr- und Lernmittel werden im Rahmen der vom Land Hessen zugewiesenen Mittel
zur Verfügung gestellt
Für persönliche Materialien, Literatur, Exkursionen, Projekte usw. sollte
allerdings mit einem Betrag von ca. 25 Euro monatlich gerechnet werden. Im
ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt wird je eine Projektwoche mit
außerschulischen Experten mit den Schwerpunkten Medien bzw.
Naturwissenschaftliches Experimentieren / Naturkundliche Erfahrungen /
Erlebnispädagogik durchgeführt. Kostenbeitrag jeweils: 50 Euro. Bei der
Finanzplanung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass während der Ausbildung
eine Studienfahrt durchgeführt werden kann. Die Kosten können bis zu 250 Euro
betragen.
Zur Finanzierung des Lebensunterhaltes können für den ersten und zweiten
Ausbildungsabschnitt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BaföG) beim Amt für Ausbildungsförderung gestellt werden. Weiterhin ist im
Einzelfall eine Förderung der Ausbildung als berufliche Weiterbildung durch das
Arbeitsamt möglich.
Das Berufspraktikum ist ein vergütungs- und sozialversicherungspflichtiges
Arbeitsverhältnis. Für Ausbildungsstellen in öffentlicher Trägerschaft bemisst
sich die Vergütung nach dem Tarifvertrag über die Regelungen der
Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten für Berufe des Sozial-
und Erziehungsdienstes.